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   LG Paderborn, 03.04.2009 - 2 O 437/08   

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https://dejure.org/2009,41269
LG Paderborn, 03.04.2009 - 2 O 437/08 (https://dejure.org/2009,41269)
LG Paderborn, Entscheidung vom 03.04.2009 - 2 O 437/08 (https://dejure.org/2009,41269)
LG Paderborn, Entscheidung vom 03. April 2009 - 2 O 437/08 (https://dejure.org/2009,41269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unfallbeteiligter Autofahrer hat Anspruch auf Schadensersatz gegen einen plötzlich auf die Fahrbahn springenden Fußgänger; Auswirkungen der Herbeiführung eines Unfalls durch einen plötzlich auf die Fahrbahn springenden Fußgänger auf den Schadensersatzanspruch eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus LG Paderborn, 03.04.2009 - 2 O 437/08
    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2007, 2988).
  • BGH, 13.02.1990 - VI ZR 128/89

    Unfall mit 8jährigem Radfahrer - § 3 Abs. 1 StVO; §§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 Abs.

    Auszug aus LG Paderborn, 03.04.2009 - 2 O 437/08
    Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung kann die Haftung des Halters entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, auch eines Fußgängers, ist (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 254, Rn. 69; vgl. auch BGH NJW 1990, 1483, VersR 1969, 571; OLG Hamm, NZV 2000, 371).
  • BGH, 18.03.1969 - VI ZR 242/67

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

    Auszug aus LG Paderborn, 03.04.2009 - 2 O 437/08
    Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung kann die Haftung des Halters entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, auch eines Fußgängers, ist (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 254, Rn. 69; vgl. auch BGH NJW 1990, 1483, VersR 1969, 571; OLG Hamm, NZV 2000, 371).
  • OLG Hamm, 28.09.1999 - 9 U 62/99

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines Fußgängers

    Auszug aus LG Paderborn, 03.04.2009 - 2 O 437/08
    Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung kann die Haftung des Halters entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, auch eines Fußgängers, ist (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 254, Rn. 69; vgl. auch BGH NJW 1990, 1483, VersR 1969, 571; OLG Hamm, NZV 2000, 371).
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